Anhang A

Anhang A

Ausnahmeregelung

Sollte durch Abwesenheit vom Heimatstandort z.B. während einer Ausfahrt oder eines Auslandsaufenthaltes die in 1 Abs. 1 niedergelegte Währung nicht zur Verfügung stehen oder der Vorrat derselben zur Neige gegangen sein, ist diese ohne unnötige Zeitverzögerung durch ein landesübliches Produkt zu ersetzen. Hier muss jedoch dringend dafür Sorge getragen werden, das der Alkoholgehalt keinesfalls unter 4,5 % liegen darf und das bei der Verwendung alternativer Trinkgefäße die Richtlinien zur Unfallverhütung () zwingend eingehalten werden.