Mitgliedschaft


2. Mitgliedschaft



2.1. Erwerb der Mitgliedschaft

Zur Berufung von Mitgliedern im MCC ist ausschließlich der Vorstand, siehe Ziffer 3, befugt, wobei der Erwerb der Mitgliedschaft von Voraussetzungen wie beispielsweise Trinkfreudigkeit, Trinkfestigkeit, Aufenthalt in Knittkuhl, das Befahren von öffentlichen und nicht öffentlichen Straßen mittels eines Zweirades, welches über einen Verbrennungsmotor von nicht unter 126 ccm verfügt bzw. angetrieben wird und welches sich zwischen dem rechten und linken Bein des zukünftigen Mitglieds ( im folgenden Mopedfahrer genannt ) befindet, Kenntnis und Besuch der in dem vorgenanntem Stadtteil befindlichen gastronomischen Betriebe sowie Kenntnis, Besuch und Verzehr in der in Ziffer 1 Abs. 2 genannten Örtlichkeit.

2.2. Zeichen der Mitgliedschaft

Als äußerliches Zeichen der Mitgliedschaft im MCC wird dem ordentlich berufenen Mitglied keinerlei Abzeichen oder Erkennungsmerkmal verliehen, wobei ungeplant jederzeit ein Kleidungsstück in Form eines bedruckten T-Shirts angefertigt werden kann, welches nur aus Stoff bestehen darf.

2.3. Verpflichtungen des ordentlichen Mitglieds

Jedes ordentliche Mitglied im MCC ist verpflichtet, das in Ziffer 2 Abs. 2 der Satzung exakt definierten Erkennungsmerkmals sowohl im Privat- als auch im Geschäftsleben offen oder verdeckt mit sich zu führen, woraus sich eine Trageverpflichtung von mind. 24 h/pro Tag ergibt. Unverzüglich nach Berufung zum ordentlichen Mitglied des MCC, hat das neue Mitglied unaufgefordert bzw. nach entsprechender Belehrung den anwesenden ordentlichen Mitgliedern des MCC einen Obulus in Form der in Ziffer 1 Abs. 2 definierten Währung darzubringen, womit die Aufnahme zum ordentlichen Mitglied des MCC rechtsgültig wird.

2.4. Kontrolle der ordentlichen Mitgliedschaft

Jedes ordentliche Mitglied im MCC ist berechtigt, bei jedem anderen ordentlichen Mitglied des MCC eine spontane Kontrolle durchzuführen, welche durch das Trinken von mehreren Altbieren einzuleiten ist, verbunden mit der Aufforderung an das andere ordentliche Mitglied des MCC, seinerseits durch das Trinken von mehreren Altbieren den Nachweis der Erfüllung der in Ziffer 2 Abs. 3 niedergelegten Verpflichtung zu erbringen. Desweiteren ist der Besitz eines motorisierten Zweirads nach der in Ziffer 2 Abs. 1 definierten Vorgabe unaufgefordert nachzuweisen und die Betriebsbereitschaft desselben eidesstattlich zu bekräftigen.

2.5. Sanktionen

Wird ein ordentliches Mitglied des MCC in zulässiger Weise zum Nachweis der Erfüllung der in Ziffer 2 Abs. 3 niedergelegten Verpflichtung aufgefordert, und ist dieses nicht in der Lage, den Nachweis des in Ziffer 2 Abs. 2 definierten Altbiers durch unmittelbares Bestellen und sofortiges Vorzeigen desselben zu erbringen, hat unverzüglich in der nächstgelegenen Tränke die Sanktion in Form der unaufgeforderten Bestellung und Bezahlung in der in Ziffer 1 Abs. 1 niedergelegten Währung zu erfolgen, wobei anspruchsberechtigt und teilnahmeverpflichtet jedes der zum Zeitpunkt der Kontrolle Anwesende ordentliches Mitglied des MCC ist.