Abstimmungen

4. Abstimmungen im MCC

4.1. Allgemein

Abstimmungen sind nur in Anwesenheit von mindestens einem der in Ziffer 3 Abs. 2 genannten Personen zulässig. Bei Abwesenheit von einem oder mehreren der in Ziffer 3 Abs. 2 genannten Personen fallen der oder die Stimmenanteile derselben automatisch dem oder den anwesenden in Ziffer 3 Abs. 2 genannten Personen zu.

4.2. Stimmengewichtung des Vorstandes

Bei Abstimmungen im MCC sind die in Ziffer 3 Abs. 2 genannten Personen gleichberechtigt und verfügen über einen Stimmenanteil von mindestens 51 % der Stimmen im MCC.

4.3. Stimmengewichtung der Mitglieder

Entfällt, da der Verein nur aus Präsidenten besteht, welche ausschließlich bei übermäßiger Alkoholisierung als normale Mitglieder zu bezeichnen sind. Dann jedoch können diese Mitglieder maximal eine Mehrheit von 49 % erreichen.